(1) Ergibt eine Überprüfung gemäß § 7 Abs. 8, dass eine gemäß § 7 obliegende Verpflichtung nicht wahrgenommen wird, so hat die Sicherheitsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens dem Inhaber des Kernmaterials oder Betreiber der Anlage mit Bescheid jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind. Diese Maßnahmen können die gesamte oder teilweise Schließung des Betriebes oder das Verbot des Umgangs mit Kernmaterial umfassen.
(2) Im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darf die Sicherheitsbehörde, möglichst nach Verständigung des Sicherungsbeauftragten oder eines Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen zur Unterbindung der rechtswidrigen Tätigkeiten treffen. Diese Maßnahmen können die Beschlagnahme von Kernmaterial, Geräten und Transportmitteln an Ort und Stelle umfassen. Hierüber ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Sicherheitsbehörde zurückgestellt wurde.
(3) Die Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über gemäß Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide zu informieren.
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