§ 99 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz eins§ 59 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 59, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 4 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 2, 21 Abs 1, 33 Abs 1 und 6, 51a Abs 6 und 94 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 14 Absatz 2,, 21 Absatz eins,, 33 Absatz eins und 6, 51a Absatz 6 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 3, 13 Abs 3, 3a und 4, 21 Abs 2 bis 4, 54 Abs 8 und 9, 79 Abs 2 und 96 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz eins,, 12 Absatz 3,, 13 Absatz 3,, 3a und 4, 21 Absatz 2 bis 4, 54 Absatz 8 und 9, 79 Absatz 2 und 96 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2015, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 52 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 52, Absatz eins und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2015, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 9 Abs 1, 12c Abs 1 und 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 9, Absatz eins,, 12c Absatz eins und 39 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2016, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 1, 2 Abs 1, 2 und 5, (§) 5, 7 Abs 7, 12 Abs 4, 12c Abs 2, 20 Abs 1 und 2, 21a Abs 1, 24 Abs 5a und 9, 27 Abs 2, 30 Abs 9, 30a Abs 1 und 3, 33 Abs 3, 35 Abs 8, 50 Abs 1, 51a Abs 6, 51c, 67 Abs 3, 70 Abs 3, 78a, 78b, 90 Abs 3, 91 und 94 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 2 und 5, (§) 5, 7 Absatz 7,, 12 Absatz 4,, 12c Absatz 2,, 20 Absatz eins und 2, 21a Absatz eins,, 24 Absatz 5 a und 9, 27 Absatz 2,, 30 Absatz 9,, 30a Absatz eins und 3, 33 Absatz 3,, 35 Absatz 8,, 50 Absatz eins,, 51a Absatz 6,, 51c, 67 Absatz 3,, 70 Absatz 3,, 78a, 78b, 90 Absatz 3,, 91 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 2 Abs 2 bis 6, 4 Abs 1, 1a und 4, 7 Abs 1 und 3, 8, 10a Abs 3, 12a Abs 1 und 2a, 12b, 12e Abs 3 und 94 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2018 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 62 Abs 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig mit dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt treten die §§ 4 Abs 5 und 46 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2017 außer Kraft. Die §§ 10a Abs 3 und 12e Abs 3 sind auch in allen Errichtungsbewilligungsverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits anhängig sind. Die Paragraphen 2, Absatz 2 bis 6, 4 Absatz eins,, 1a und 4, 7 Absatz eins und 3, 8, 10a Absatz 3,, 12a Absatz eins und 2a, 12b, 12e Absatz 3 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2018, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 62, Absatz 6, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig mit dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt treten die Paragraphen 4, Absatz 5 und 46 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2017, außer Kraft. Die Paragraphen 10 a, Absatz 3 und 12e Absatz 3, sind auch in allen Errichtungsbewilligungsverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits anhängig sind.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 12a Abs 1, 12f, 12h und 94 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2018 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 12 a, Absatz eins,, 12f, 12h und 94 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2018, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 21 Abs 1, 28 Abs 6, 35 Abs 11, 12 und 15, 62 Abs 5, 84 Abs 1, 5 und 6 und (§) 94 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 94 Abs 1 Z 18 außer Kraft.Die Paragraphen 21, Absatz eins,, 28 Absatz 6,, 35 Absatz 11,, 12 und 15, 62 Absatz 5,, 84 Absatz eins,, 5 und 6 und (§) 94 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 18, außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis und die §§ 1 bis 2d, 7 Abs 2, 10a Abs 1, 12, 12c Abs 2, 12g, 14 Abs 2, 20 Abs 1, 27 Abs 2, 28 Abs 6 bis 11, 30 Abs 2, 30a Abs 3, 33 Abs 1, 41 Abs 1, 46, 49 Abs 1 und 3, 49a Abs 1, 54 Abs 8, 56 Abs 6, 61 Abs 5, 75 und 80 Abs 6 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten. Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln;das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen eins bis 2d, 7 Absatz 2,, 10a Absatz eins,, 12, 12c Absatz 2,, 12g, 14 Absatz 2,, 20 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 6 bis 11, 30 Absatz 2,, 30a Absatz 3,, 33 Absatz eins,, 41 Absatz eins,, 46, 49 Absatz eins und 3, 49a Absatz eins,, 54 Absatz 8,, 56 Absatz 6,, 61 Absatz 5,, 75 und 80 Absatz 6, mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten. Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 7 Abs 1 und 4, 9 Abs 1, 12a Abs 1 und 4, 12c Abs 1, 12f Abs 1, 12h Abs 1, 51a Abs 2 und Abs 7, 56 Abs 2, 84 Abs 5, 86, 87 Abs 2, 88 Abs 1, 2 und 5 sowie 90 Abs 1 und 2 mit 1. Jänner 2020.die Paragraphen 7, Absatz eins und 4, 9 Absatz eins,, 12a Absatz eins und 4, 12c Absatz eins,, 12f Absatz eins,, 12h Absatz eins,, 51a Absatz 2 und Absatz 7,, 56 Absatz 2,, 84 Absatz 5,, 86, 87 Absatz 2,, 88 Absatz eins,, 2 und 5 sowie 90 Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2020.
  11. (11)Absatz 11§ 62 Abs 1 lit d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 1 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2020 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2020, tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 64a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2020 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung der gemäß § 64a zustehenden Nebengebühr als durch die Leistung jener Zuwendungen erfüllt, die im Rahmen der Sondergebührenabrechnung als „Ambulanzpauschale“ bezeichnet wurden. Die Landesregierung bzw die Geschäftsführung der SALK ist als Dienstgebervertreter ermächtigt, Zahlungen im Umfang der Ambulanzpauschale an die Bediensteten zu leisten. Die erstmalige Auszahlung als Nebengebühr erfolgt mit 1. Jänner 2021.Paragraph 64 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung der gemäß Paragraph 64 a, zustehenden Nebengebühr als durch die Leistung jener Zuwendungen erfüllt, die im Rahmen der Sondergebührenabrechnung als „Ambulanzpauschale“ bezeichnet wurden. Die Landesregierung bzw die Geschäftsführung der SALK ist als Dienstgebervertreter ermächtigt, Zahlungen im Umfang der Ambulanzpauschale an die Bediensteten zu leisten. Die erstmalige Auszahlung als Nebengebühr erfolgt mit 1. Jänner 2021.
In Kraft seit 18.11.2020 bis 12.10.2023
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