Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) Fundstelle

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 15.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 90/2024
  3. § 0 gültig von 01.11.2023 bis 14.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 69/2023
  4. § 0 gültig von 18.11.2020 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 112/2020
  5. § 0 gültig von 01.12.2019 bis 17.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl Nr 66/2019
  6. § 0 gültig von 23.11.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018
  7. § 0 gültig von 04.04.2018 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 43/2018
  8. § 0 gültig von 08.02.2018 bis 03.04.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 25/2018
  9. § 0 gültig von 01.08.2017 bis 07.02.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2017
  10. § 0 gültig von 01.03.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2016
  11. § 0 gültig von 01.01.2013 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch LGBl Nr 96/2012
  12. § 0 gültig von 01.11.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch LGBl Nr 81/2012
  13. § 0 gültig von 01.06.2011 bis 31.10.2012 zuletzt geändert durch LGBl Nr 50/2011
  14. § 0 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch LGBl Nr 91/2010
  15. § 0 gültig von 01.01.2006 bis 01.01.2006 zuletzt geändert durch LGBl Nr 2/2002
  16. § 0 gültig von 26.02.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 2/2002

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen und grundlegende organisatorische Vorgaben

         § 1      Begriffsbestimmungen ‚Krankenanstalten‘ und ‚Universität‘

         § 2      Einteilung der Krankenanstalten

         § 2a    Allgemeinde Krankenanstalten

         § 2b    Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

         § 2c    Referenzzentren

         § 2d    Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren

         § 3      Notkrankenanstalten

         § 4      Gesundheitsplanung auf Landesebene

         § 4a    Datenverarbeitung

2. Abschnitt

Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

1. Unterabschnitt

Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten

         § 5      Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Krankenanstalten

         § 6      Persönliche Voraussetzungen

2. Teil

Errichtung und Betrieb bettenführender Krankenanstalten

         § 7      Sachliche Voraussetzungen

         § 8      Antrag auf Errichtungsbewilligung

         § 9      Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

         § 10    Errichtungsbewilligung

         § 10a   Vorabfeststellung des Bedarfs

         § 11    Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger

         § 12    Betriebsbewilligung

3. Teil

Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien

         § 12a   Sachliche Voraussetzungen

         § 12b   Antrag auf Errichtungsbewilligung

         § 12c   Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

         § 12d   Errichtungsbewilligung

         § 12e   Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes

         § 12f   Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger

         § 12g   Betriebsbewilligung

         § 12h   Besondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten

4. Teil

Weitere behördliche Maßnahmen

         § 13    Zurücknahme oder Abänderung von Errichtungs- oder Betriebsbewilligungen

         § 14    Veränderung der Krankenanstalt

         § 15    Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt

         § 16    Ordinationen in Krankenanstalten

         § 17    Sperre von Krankenanstalten

         § 18    Vorsorge bei Sperre und Einstellung des Betriebes von Krankenanstalten

         § 19    Mitteilungspflichten

2. Unterabschnitt

Bestimmungen über den Betrieb von Krankenanstalten

         § 20    Anstaltsordnung

         § 20a   Haftpflichtversicherung

         § 21    Patientenrechte

         § 21a   Führung von Wartelisten

         § 22    Salzburger Patientenvertretung

         § 23    Psychologische Betreuung, psychotherapeutische Versorgung

         § 24    Ärztlicher Dienst

         § 24a   Zahnärztlicher Dienst

         § 25    Pflegedienst

         § 26    Supervision

         § 27    Erste Hilfe und ärztliche Behandlung der Patienten

         § 28    Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragter, Hygienefachkraft und Hygieneteam

         § 29    Technischer Sicherheitsbeauftragter

         § 30    Ethikkommission

         § 30a   Kinder- und Opferschutzgruppen

         § 31    Personalplanung

         § 32    Fortbildung des nichtärztlichen Personals

         § 33    Qualitätssicherung, Qualitätssicherungskommission

         § 34    Verschwiegenheitspflicht

         § 34a   Datenschutz

         § 35    Aufnahmebücher, Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen

         § 36    Wirtschaftsführung

         § 37    Wirtschaftsaufsicht

         § 38    Werbebeschränkung

         § 39    Ärzteausbildung

3. Abschnitt

Öffentliche Krankenanstalten

1. Unterabschnitt

Allgemeines

         § 40    Begriffsbestimmung

         § 41    Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

         § 42    Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt

         § 43    Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

         § 44    Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

         § 45    Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht

         § 46    Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege

         § 47    Betriebsunterbrechung und Auflassung

         § 48    Enteignung

         § 49    Angliederungsverträge

         § 49a   Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten

         § 50    Anstaltsambulatorien

         § 51    Arzneimittelvorrat

         § 51a   Arzneimittelkommission

         § 51b   Blutdepot

         § 51c   Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

         § 52    Öffentliche Stellenausschreibung

         § 53    Gebührenklassen

         § 54    Aufnahme der Patienten

         § 55    Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen

         § 56    Entlassung von Patienten

         § 57    Leichenöffnung (Obduktion)

         § 58    Blutabnahme im Dienste der Straßenpolizei

2. Unterabschnitt

Leistungsabgeltung

         § 59    Abgeltung der Leistungen der Krankenanstalten

         § 60    Pflegegebühren und LKF-Gebühren

         § 61    Sonderentgelte und Sondergebühren

         § 62    Kostenbeiträge

         § 63    Ermittlung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren

         § 64    Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren

         § 64a   Ambulanz-Nebengebühr

         § 65    Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren bzw der LKF-Gebühren und der Sondergebühren

         § 66    Gebührenrechnung

         § 67    Hereinbringung rückständiger Gebühren

         § 68    Pflegegebühren oder LKF-Gebühren für ausländische Staatsangehörige

         § 69    Überwachungsrecht der Träger öffentlicher Fürsorge

         § 70    Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel

3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für Abteilungen für
Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten
und für öffentliche Sonderkrankenanstalten
für Psychiatrie

         § 71    Aufnahme psychisch Kranker

         § 72    Arten der Führung

         § 73    Sonstige Beschränkungen

         § 74    Anstaltsordnung

         § 75    Aufzeichnungen

         § 76    Ärztliche Leitung

         § 77    Pflegegebühren

         § 78    Aufnahme und Entlassung von Patienten

4. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für militärische Krankenanstalten

         § 78a   Errichtung und Betrieb

         § 78b   Abweichungen von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen

4. Abschnitt

Private Krankenanstalten

         § 79    Allgemeines

         § 80    Errichtung und Betrieb privater Krankenanstalten

         § 81    Fortbetriebsrecht

5. Abschnitt

Beziehungen der Rechtsträger der
Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern

         § 82    Beziehungen zu Fondskrankenanstalten

         § 83    Einhebung von Kostenbeiträgen

         § 84    Informationsrechte

         § 85    Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche

         § 86    Stellung des SAGES als Versicherungsträger

         § 87    Pflegegebühren für Befundaufnahme oder Begutachtung; Verträge zwischen Krankenanstaltenträger und Sozialversicherungsträger

         § 88    Schiedskommission

         § 89    Beziehungen zu anderen Krankenanstalten

         § 90    Versicherungsträger

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen über die Leistungsabgeltung

         § 91    Krankenanstaltspflege von entschädigungsberechtigten Personen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes

         § 92    Verträge mit Trägern von Krankenfürsorgeeinrichtungen

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 93    Strafbestimmungen

         § 94    Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

         § 95    Übergangsbestimmungen

         § 96    Umsetzungshinweis

         § 97ff  Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 SKAG