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(1) Versicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:
a) | die | |||||||||
b) | die | |||||||||
c) | die | |||||||||
d) | die | |||||||||
e) | die | |||||||||
(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 ASVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der SozialversicherungsanstaltSozialversicherung der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung.
(3) Für Personen, deren Aufenthalt auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes von einem Versicherungsträger zu tragen ist, findet § 91 Abs 1 Anwendung.
(1) Versicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:
a) | die | |||||||||
b) | die | |||||||||
c) | die | |||||||||
d) | die | |||||||||
e) | die | |||||||||
(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 ASVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der SozialversicherungsanstaltSozialversicherung der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung.
(3) Für Personen, deren Aufenthalt auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes von einem Versicherungsträger zu tragen ist, findet § 91 Abs 1 Anwendung.