§ 5 SKAG § 5

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedarfbedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.07.2017

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedarfbedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

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