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(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedarfbedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedarfbedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.