§ 15 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.

(3) Für den Erwerb von Ambulatorien durch einen Krankenversicherungsträger sind die Bestimmungen des § 12f entsprechend anzuwenden.

(4) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

  1. (1)Absatz einsDie Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.Die Bewilligung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.
  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2024,).
  4. (4)Absatz 4Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.2023
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.

(3) Für den Erwerb von Ambulatorien durch einen Krankenversicherungsträger sind die Bestimmungen des § 12f entsprechend anzuwenden.

(4) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

  1. (1)Absatz einsDie Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.Die Bewilligung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.
  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2024,).
  4. (4)Absatz 4Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

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