§ 23 SKAG § 23

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

In bettenführenden Krankenanstalten sind psychologische und psychotherapeutische Dienste in einem solchen Umfang einzurichten, dass jenen Patienten, die auf Grund ihrer Erkrankung besonders schweren psychischen Belastungen ausgesetzt sind, eine ausreichende psychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung angeboten werden kann.

In Kraft seit 26.02.2000 bis 31.12.9999
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