§ 14 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. a)Litera aeine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 5);eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
    2. b)Litera beine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis c);
    3. c)Litera ceine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;
    4. d)Litera deine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;
    5. e)Litera eeine Verlegung der Betriebsstätte;
    6. f)Litera feine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;
    7. g)Litera gdie Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

a)

eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 5);

b)

eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);

c)

eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;

d)

eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;

e)

eine Verlegung der Betriebsstätte;

f)

eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;

g)

die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (lit e) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit den auf Grund der §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(3) FürIm Bewilligungsverfahren sind die Erweiterung (Abs 2 litVorschriften der Paragraphen 8 bis 12 bzw Paragraphen 12 b bis 12g und bei Änderungen gemäß Litera a bis de und g auch Paragraph 7, bzw Paragraph 12 a, sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (Litera e,) von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers findet abweichend von Abs 2jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) zu prüfen, ob die Änderung mit den auf Grund der Paragraphen 23, oder 24 des § 7 der § 12f AnwendungBundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

  1. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2024,).

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsJede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. a)Litera aeine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 5);eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
    2. b)Litera beine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis c);
    3. c)Litera ceine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;
    4. d)Litera deine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;
    5. e)Litera eeine Verlegung der Betriebsstätte;
    6. f)Litera feine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;
    7. g)Litera gdie Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

a)

eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 5);

b)

eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);

c)

eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;

d)

eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;

e)

eine Verlegung der Betriebsstätte;

f)

eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;

g)

die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (lit e) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit den auf Grund der §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(3) FürIm Bewilligungsverfahren sind die Erweiterung (Abs 2 litVorschriften der Paragraphen 8 bis 12 bzw Paragraphen 12 b bis 12g und bei Änderungen gemäß Litera a bis de und g auch Paragraph 7, bzw Paragraph 12 a, sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (Litera e,) von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers findet abweichend von Abs 2jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) zu prüfen, ob die Änderung mit den auf Grund der Paragraphen 23, oder 24 des § 7 der § 12f AnwendungBundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

  1. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2024,).

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