§ 12h SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 12a Abs 1 lit a, Abs 2 und Abs 3, § 12c Abs 2 und § 12d zweiter Satz entfällt für Primärversorgungseinheiten das Erfordernis einer Bedarfsprüfung und ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 oder § 1414a PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8 PrimVG) vorliegt.Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 12 c, Absatz 2 und Paragraph 12 d, zweiter Satz entfällt für Primärversorgungseinheiten das Erfordernis einer Bedarfsprüfung und ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, oder Paragraph 14 a, PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8, PrimVG) vorliegt.
    2. 2.Ziffer 2Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12g Abs 1 lit a bis c und e bis g erfüllt sind. § 20 ist nicht anzuwenden.Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12 g, Absatz eins, Litera a bis c und e bis g erfüllt sind. Paragraph 20, ist nicht anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 51a.Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 51 a,
    4. 4.Ziffer 4In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 24 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach Paragraph 24, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
  2. (2Absatz 2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024). ) Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2024,).

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 14.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 12a Abs 1 lit a, Abs 2 und Abs 3, § 12c Abs 2 und § 12d zweiter Satz entfällt für Primärversorgungseinheiten das Erfordernis einer Bedarfsprüfung und ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 oder § 1414a PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8 PrimVG) vorliegt.Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 12 c, Absatz 2 und Paragraph 12 d, zweiter Satz entfällt für Primärversorgungseinheiten das Erfordernis einer Bedarfsprüfung und ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, oder Paragraph 14 a, PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8, PrimVG) vorliegt.
    2. 2.Ziffer 2Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12g Abs 1 lit a bis c und e bis g erfüllt sind. § 20 ist nicht anzuwenden.Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12 g, Absatz eins, Litera a bis c und e bis g erfüllt sind. Paragraph 20, ist nicht anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 51a.Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 51 a,
    4. 4.Ziffer 4In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 24 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach Paragraph 24, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
  2. (2Absatz 2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024). ) Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2024,).

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