Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; | |||||||||
2. | durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe in Anspruch nimmt; | |||||||||
3. | die Pflichten gemäß § 13a Abs. 8 Z 1, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß § 13b Abs. 2 nicht einhält; | |||||||||
4. | Auflagen in Bescheiden gemäß § 13a nicht einhält; | |||||||||
5. | behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 13b Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt; | |||||||||
6. | mehr Betten verrechnet als gemäß § 13a anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind; | |||||||||
7. | die gemäß § 13a festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 unterschreitet | |||||||||
8. | eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (§ 13a Abs. 6 und 6a). |
(2) Verwaltungsübertretungen
1. | gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro | |||||||||
2. | gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro | |||||||||
3. | gemäß Abs. 1 Z 6 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett und | |||||||||
4. | gemäß Abs. 1 Z 7 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bett | |||||||||
5. | gemäß Abs. 1 Z 8 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro |
zu bestrafen..
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; | |||||||||
2. | durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe in Anspruch nimmt; | |||||||||
3. | die Pflichten gemäß § 13a Abs. 8 Z 1, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß § 13b Abs. 2 nicht einhält; | |||||||||
4. | Auflagen in Bescheiden gemäß § 13a nicht einhält; | |||||||||
5. | behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 13b Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt; | |||||||||
6. | mehr Betten verrechnet als gemäß § 13a anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind; | |||||||||
7. | die gemäß § 13a festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 unterschreitet | |||||||||
8. | eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (§ 13a Abs. 6 und 6a). |
(2) Verwaltungsübertretungen
1. | gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro | |||||||||
2. | gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro | |||||||||
3. | gemäß Abs. 1 Z 6 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett und | |||||||||
4. | gemäß Abs. 1 Z 7 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bett | |||||||||
5. | gemäß Abs. 1 Z 8 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro |
zu bestrafen..
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021