§ 42 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsder Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (Paragraph 32,) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe in Anspruch nimmt;
    3. 3.Ziffer 3die Pflichten gemäß § 13a Abs. 8 Z 1, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß § 13b Abs. 2 nicht einhält;die Pflichten gemäß Paragraph 13 a, Absatz 8, Ziffer eins,, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht einhält;
    4. 4.Ziffer 4Auflagen in Bescheiden gemäß § 13a nicht einhält;Auflagen in Bescheiden gemäß Paragraph 13 a, nicht einhält;
    5. 5.Ziffer 5behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 13b Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;
    6. 6.Ziffer 6mehr Betten verrechnet als gemäß § 13a anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;mehr Betten verrechnet als gemäß Paragraph 13 a, anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;
    7. 7.Ziffer 7die gemäß § 13a festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 unterschreitet;die gemäß Paragraph 13 a, festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 8, unterschreitet;
    8. 8.Ziffer 8eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (§ 13a Abs. 6 und 6a).eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (Paragraph 13 a, Absatz 6 und 6a).
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Eurogemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Eurogemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro
    3. 3.Ziffer 3gemäß Abs. 1 Z 6 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett undgemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett und
    4. 4.Ziffer 4gemäß Abs. 1 Z 7 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bettgemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bett
    5. 5.Ziffer 5gemäß Abs. 1 Z 8 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Eurogemäß Absatz eins, Ziffer 8, sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro

    zuSub-Litera, z, u bestrafen.

Anm§ 42 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsder Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (Paragraph 32,) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe in Anspruch nimmt;
    3. 3.Ziffer 3die Pflichten gemäß § 13a Abs. 8 Z 1, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß § 13b Abs. 2 nicht einhält;die Pflichten gemäß Paragraph 13 a, Absatz 8, Ziffer eins,, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht einhält;
    4. 4.Ziffer 4Auflagen in Bescheiden gemäß § 13a nicht einhält;Auflagen in Bescheiden gemäß Paragraph 13 a, nicht einhält;
    5. 5.Ziffer 5behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 13b Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;
    6. 6.Ziffer 6mehr Betten verrechnet als gemäß § 13a anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;mehr Betten verrechnet als gemäß Paragraph 13 a, anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;
    7. 7.Ziffer 7die gemäß § 13a festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 unterschreitet;die gemäß Paragraph 13 a, festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 8, unterschreitet;
    8. 8.Ziffer 8eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (§ 13a Abs. 6 und 6a).eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (Paragraph 13 a, Absatz 6 und 6a).
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Eurogemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Eurogemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro
    3. 3.Ziffer 3gemäß Abs. 1 Z 6 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett undgemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett und
    4. 4.Ziffer 4gemäß Abs. 1 Z 7 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bettgemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bett
    5. 5.Ziffer 5gemäß Abs. 1 Z 8 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Eurogemäß Absatz eins, Ziffer 8, sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro

    zuSub-Litera, z, u bestrafen.

Anm§ 42 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

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