§ 41 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit§ 41 SHG seit 31.12.2024 weggefallen. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß Paragraph 13 a,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2008,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 09.05.2008 bis 31.12.2024
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit§ 41 SHG seit 31.12.2024 weggefallen. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß Paragraph 13 a,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2008,

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