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Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigesonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowieund Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlich vorgesehenenlandesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigesonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowieund Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlich vorgesehenenlandesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008