§ 41 SHG Befreiung von Verwaltungsabgaben

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2008 bis 31.12.2024

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigesonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowieund Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlich vorgesehenenlandesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008

Stand vor dem 08.05.2008

In Kraft vom 01.01.1998 bis 08.05.2008

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigesonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowieund Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlich vorgesehenenlandesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008

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