§ 36 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken§ 36 SHG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.

(3) Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen; die daraus entstehenden Kosten sind solche des Sozialhilfeverbandes.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2023
(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken§ 36 SHG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.

(3) Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen; die daraus entstehenden Kosten sind solche des Sozialhilfeverbandes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten