§ 36 SHG Mitwirkung der Gemeinden

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken.

(2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.

(3) Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen; die daraus entstehenden Kosten sind solche des Sozialhilfeverbandes.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.
  3. (3)Absatz 3Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen.Sind Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2023
(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken.

(2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.

(3) Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen; die daraus entstehenden Kosten sind solche des Sozialhilfeverbandes.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.
  3. (3)Absatz 3Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen.Sind Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen.

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