§ 51 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf seineeigene Kosten in zumindest in fünfjährigen Abständen die SeilbahnanlageZeitabständen einer Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfungunterziehen zu unterziehenlassen. Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag der Behörde umgehend vorzulegen.

(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Seilbahnen hat die erste derartige Überprüfung bis 1. November 2004 zu erfolgen, sofern nicht durch die Behörde einem begründeten Antrag um Verlängerung dieser Frist stattgegeben wird.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf seineeigene Kosten in zumindest in fünfjährigen Abständen die SeilbahnanlageZeitabständen einer Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfungunterziehen zu unterziehenlassen. Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag der Behörde umgehend vorzulegen.

(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Seilbahnen hat die erste derartige Überprüfung bis 1. November 2004 zu erfolgen, sofern nicht durch die Behörde einem begründeten Antrag um Verlängerung dieser Frist stattgegeben wird.

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