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Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß § 11 Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.
Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß § 11 Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.