§ 33 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(Anm.: richtig: § 33.1) Der Bauentwurf hat projektbezogenedie projektbezogenen Unterlagen bezüglich, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Infrastruktur, der Teilsysteme und SicherheitsbauteileVerordnung (EU) 2016/424 und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsberichtin Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden

(2) Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in denender auch die BetriebsbedingungenVollständigkeit des Bauentwurfes und Betriebsbeschränkungen festgelegtdessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind.

(3) Für jeden projektrelevanten Fachbereich ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Abs. 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018

(Anm.: richtig: § 33.1) Der Bauentwurf hat projektbezogenedie projektbezogenen Unterlagen bezüglich, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Infrastruktur, der Teilsysteme und SicherheitsbauteileVerordnung (EU) 2016/424 und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsberichtin Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden

(2) Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in denender auch die BetriebsbedingungenVollständigkeit des Bauentwurfes und Betriebsbeschränkungen festgelegtdessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind.

(3) Für jeden projektrelevanten Fachbereich ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Abs. 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.

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