§ 82e SchUG

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022)

(6) An Schulen, in welchen im Schuljahr 2020/21 die in § 82 Abs. 18 Z 1 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, kann die Schulleitung die Anwendung dieser Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 bis zum Schuljahr 2022/23 aufschieben.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022)

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.08.2027
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82e SchUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82e SchUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82e SchUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82e SchUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82e SchUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82d SchUG
§ 82f SchUG