Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der Paragraphen 66 a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 80, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 66 a, ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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