§ 83 SchUG Vollziehung

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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