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§ 78c SchUG (Schulunterrichtsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 78c SchUG (weggefallen)
SchUG - Schulunterrichtsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024
§ 78c SchUG
seit 15.09.2017 weggefallen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis SchUG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 73 SchUG Entscheidungspflicht
§ 74 SchUG Fristberechnung
§ 75 SchUG Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
§ 76 SchUG Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 77 SchUG Klassenbücher
§ 77a SchUG Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen
§ 77b SchUG Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule
§ 78 SchUG Schulversuche
§ 78a SchUG (weggefallen)
§ 78b SchUG (weggefallen)
§ 78c SchUG (weggefallen)
§ 79 SchUG Kundmachung von Verordnungen
§ 80 SchUG Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
§ 80a SchUG Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 81 SchUG Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften
§ 82 SchUG Inkrafttreten
§ 82a SchUG
§ 82b SchUG Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 82c SchUG Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe
§ 82d SchUG Übergangsrecht betreffend die schülerautonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
§ 82e SchUG Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 78b SchUG
§ 79 SchUG
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