§ 82e SchUG Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.08.2027

(1) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 82 Abs. 5s die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10Anm. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn gemäß: Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe

1.

mit 1. September 2018 oder

2.

mit 1. September 2019

und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme) das In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 20. Juni 2018 und im Fall der Z 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2021/22 als eine Verordnung über die Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe gemäß § 82 Abs. 5s.

(3) An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2017/18 bis einschließlich 2022/23 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren jeweils erstmals oder im Fall der Wiederholung einer oder mehrerer dieser Schulstufen5 aufgehoben durch diese Schülerinnen und Schüler allenfalls auch weitere Male besuchen, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren besuchen, die die semestrierte Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 82 Abs. 5s) nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung ist bis spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2021/22 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Vollzug der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren und gegebenenfalls Verbesserungen der Rechtslage so zeitgerecht vorzuschlagen, dass sie mit 1. September 2023 für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in Kraft gesetzt werden können. An Schulen, hinsichtlich derer eine Verordnung gemäß AbsArt. 2 oder Abs. 3 erlassen wurdeZ 32, treten die Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5BGBl. I Nr. 96/2022s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in bzw. außer Kraft.

(5) An Schulen, an denen auf Grundlage des § 78c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, finden ab dem im § 82 Abs. 9 Z 1 bestimmten Zeitpunkt, abweichend von § 82 Abs. 5s, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 11., 12. und 13. Schulstufe Anwendung.

(6) An Schulen, in welchen im Schuljahr 2020/21 die in § 82 Abs. 18 Z 1 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, kann die Schulleitung die Anwendung dieser Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 bis zum Schuljahr 2022/23 aufschieben.

(Anm.: Abs. 7) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung aufgehoben durch Art. 2 Z 32, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29BGBl. I Nr. 96/2022, 31)

1.

von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist § 30 sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß § 30 Abs. 6 gilt § 33 Abs. 2 lit. g sinngemäß;

2.

von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, ist abweichend § 30a sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.08.2022

(1) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 82 Abs. 5s die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10Anm. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn gemäß: Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe

1.

mit 1. September 2018 oder

2.

mit 1. September 2019

und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme) das In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 20. Juni 2018 und im Fall der Z 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2021/22 als eine Verordnung über die Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe gemäß § 82 Abs. 5s.

(3) An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2017/18 bis einschließlich 2022/23 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren jeweils erstmals oder im Fall der Wiederholung einer oder mehrerer dieser Schulstufen5 aufgehoben durch diese Schülerinnen und Schüler allenfalls auch weitere Male besuchen, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren besuchen, die die semestrierte Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 82 Abs. 5s) nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung ist bis spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2021/22 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Vollzug der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren und gegebenenfalls Verbesserungen der Rechtslage so zeitgerecht vorzuschlagen, dass sie mit 1. September 2023 für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in Kraft gesetzt werden können. An Schulen, hinsichtlich derer eine Verordnung gemäß AbsArt. 2 oder Abs. 3 erlassen wurdeZ 32, treten die Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5BGBl. I Nr. 96/2022s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in bzw. außer Kraft.

(5) An Schulen, an denen auf Grundlage des § 78c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, finden ab dem im § 82 Abs. 9 Z 1 bestimmten Zeitpunkt, abweichend von § 82 Abs. 5s, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 11., 12. und 13. Schulstufe Anwendung.

(6) An Schulen, in welchen im Schuljahr 2020/21 die in § 82 Abs. 18 Z 1 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, kann die Schulleitung die Anwendung dieser Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 bis zum Schuljahr 2022/23 aufschieben.

(Anm.: Abs. 7) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung aufgehoben durch Art. 2 Z 32, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29BGBl. I Nr. 96/2022, 31)

1.

von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist § 30 sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß § 30 Abs. 6 gilt § 33 Abs. 2 lit. g sinngemäß;

2.

von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, ist abweichend § 30a sinngemäß anzuwenden.

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