§ 82f SchUG Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024

Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

In Kraft seit 25.08.2021 bis 31.12.9999
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