Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Unterrichtsordnung, die Unterrichtsarbeit und die Schülerbeurteilung, das Zeugniswesen, das Aufsteigen und das Wiederholen von Schulstufen, die Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches, die Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen, die Externistenprüfungen, die Prüfungstaxen, die Schulordnung, die Funktionen des Lehrers, die Lehrerkonferenzen, die Beziehungen zwischen Schule und Schülern sowie Schule und Erziehungsberechtigten, das Verfahren schulischer Organe, die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse, die Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse und die in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen außer Kraft.
(2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere die noch geltenden Bestimmungen folgender Vorschriften außer Kraft:Im Sinne des Absatz eins, treten insbesondere die noch geltenden Bestimmungen folgender Vorschriften außer Kraft:
a)Litera adie Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 16. Dezember 1854, RGBl. Nr. 315, mit der Bestimmungen über die Organisation der Gymnasien in Kraft gesetzt werden;
b)Litera bdas Reichsvolksschulgesetz, RGBl. Nr. 62/1869, in der geltenden Fassung, ausgenommen die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 und 40;das Reichsvolksschulgesetz, RGBl. Nr. 62/1869, in der geltenden Fassung, ausgenommen die Paragraphen 38, Absatz 2 bis 5, 39 und 40;
c)Litera cdie Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürger(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159/1905;
d)Litera ddas Burgenländische Landesschulgesetz 1937, LGBl. Nr. 40, mit Ausnahme des § 7;das Burgenländische Landesschulgesetz 1937, Landesgesetzblatt Nr. 40, mit Ausnahme des Paragraph 7 ;,
e)Litera edie Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen, BGBl. Nr. 294/1937, in der geltenden Fassung.die Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1937,, in der geltenden Fassung.
(3)Absatz 3Das Religionsunterrichtsgesetz und das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bleiben unberührt.
In Kraft seit 06.09.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 81 SchUG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 SchUG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 81 SchUG