§ 82j SchUG Übergangsbestimmung betreffend Perspektivengespräch

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.02.2026
§ 82j.Paragraph 82 j,

Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, oder Litera e, endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten

  1. 1.Ziffer einszum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie
  2. 2.Ziffer 2zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule
führen. Seitens der Schule haben das Gespräch zwei Personen, davon zumindest eine mit der Schülerin oder dem Schüler vertraute Lehrperson, zu führen und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden.
In Kraft seit 01.02.2026 bis 31.08.2026
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