§ 82g SchUG (Schulunterrichtsgesetz), Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden - JUSLINE Österreich
§ 82g SchUG Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024
§ 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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