§ 80 SchUG Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach § 14 Abs. 5, § 15, sowie den §§ 42, 75 und 76 - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 31)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

In Kraft seit 06.09.1986 bis 31.12.9999
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