Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 34 bis 36 (ausgenommen Abs. 2 Z 2), 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.Die Paragraphen 34 bis 36 (ausgenommen Absatz 2, Ziffer 2,), 36a und 37 bis 41 sowie 71 Absatz 2, Litera f, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
(2)Absatz 2§ 36 Abs. 2 Z 2 der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 lautet für den in Abs. 1 genannten Anwendungszeitraum wie folgt:Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, lautet für den in Absatz eins, genannten Anwendungszeitraum wie folgt:
„2.Ziffer 2im Übrigen innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.“
In Kraft seit 10.07.2014 bis 31.12.9999
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