§ 82c SchUG Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten OberstufeAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund Paragraph 82 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe
    1. 1.Ziffer einsanzuwenden sind, hat die Schulleitung bis zum 1. Oktober 2022 ohne Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 zu erlassen,anzuwenden sind, hat die Schulleitung bis zum 1. Oktober 2022 ohne Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, zu erlassen,
    2. 2.Ziffer 2nicht anzuwenden sind (ganzjährige Oberstufe), gilt eine Verordnung gemäß § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 als eine solche über den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022.nicht anzuwenden sind (ganzjährige Oberstufe), gilt eine Verordnung gemäß Paragraph 82 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, als eine solche über den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,.
  2. (2)Absatz 2Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder demWechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (Paragraphen 29,, 31) von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem
    1. 1.Ziffer einsdie neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist § 30 sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß § 30 Abs. 6 gilt § 33 Abs. 2 lit. g sinngemäß;die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, gilt Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, sinngemäß;
    2. 2.Ziffer 2die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, ist abweichend § 30a sinngemäß anzuwenden;die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, ist abweichend Paragraph 30 a, sinngemäß anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 anzuwenden;die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die semestrierte Oberstufe geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die semestrierte Oberstufe geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und gilt Paragraph 30, Absatz 6, sinngemäß.

    (Anm.: Abs. 3 mit 31.8.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3, mit 31.8.2023 außer Kraft getreten)

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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