§ 82b SchUG Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 34 bis 36 (ausgenommen Abs. 2 Z 2), 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.

(2) § 36 Abs. 2 Z 2 der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 lautet für den in Abs. 1 genannten Anwendungszeitraum wie folgt:

„2.

im Übrigen innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und innerhalb der letzten neuenneun Wochen des Unterrichtsjahres.“

Stand vor dem 09.07.2014

In Kraft vom 20.07.2010 bis 09.07.2014

(1) Die §§ 34 bis 36 (ausgenommen Abs. 2 Z 2), 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.

(2) § 36 Abs. 2 Z 2 der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 lautet für den in Abs. 1 genannten Anwendungszeitraum wie folgt:

„2.

im Übrigen innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und innerhalb der letzten neuenneun Wochen des Unterrichtsjahres.“

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