§ 78 SchUG Schulversuche

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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