§ 76 SchUG Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
  2. (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. a)Litera aGeburtsurkunde;
    2. b)Litera bStaatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;
    3. c)Litera cAngaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
  3. (3)Absatz 3Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.Mit einer gemäß Absatz 3, ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
  5. (5)Absatz 5Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im Paragraph 75, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß Paragraph 75, unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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