Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, das zuständige Regierungsmitglied haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter oder Datenmuster zu erlassen. Das gilt insbesondere für Klassenbücher, Gesundheitsblätter und Prüfungsprotokolle.
(2)Absatz 2Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
1.Ziffer einsEinstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, 7 und 7a),Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, 7 und 7a),
2.Ziffer 2Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8),Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 6 bis 8),
5.Ziffer 5Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 20, Absatz 4,),
8.Ziffer 8Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände (§ 23b),Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände (Paragraph 23 b,),
9.Ziffer 9Einstufungsprüfungen (§ 26 Abs. 1 und 3),Einstufungsprüfungen (Paragraph 26, Absatz eins und 3),
10.Ziffer 10Einstufungsprüfungen (§ 26a Abs. 1 und 2),Einstufungsprüfungen (Paragraph 26 a, Absatz eins und 2),
11.Ziffer 11Aufnahmsprüfungen (§ 29 Abs. 5 und 5a, § 31b Abs. 3 sowie weiters: § 40 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a und 4, § 55, § 68, § 97 und § 105 des Schulorganisationsgesetzes, § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),Aufnahmsprüfungen (Paragraph 29, Absatz 5 und 5a, Paragraph 31 b, Absatz 3, sowie weiters: Paragraph 40, Absatz eins,, 2, 2a, 3, 3a und 4, Paragraph 55,, Paragraph 68,, Paragraph 97 und Paragraph 105, des Schulorganisationsgesetzes, Paragraph 12, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
12.Ziffer 12Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (§§ 34 bis 41),Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 34 bis 41),
13.Ziffer 13Externistenprüfungen (§ 42) undExternistenprüfungen (Paragraph 42,) und
14.Ziffer 14Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5).Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 71, Absatz 4 und 5).
Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 13 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Ziffer 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 13, sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
(3)Absatz 3Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsDatum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
2.Ziffer 2Tagesordnungspunkte,
3.Ziffer 3Anträge,
4.Ziffer 4Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
5.Ziffer 5gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
6.Ziffer 6Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
(4)Absatz 4§ 77 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 2 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden.Paragraph 77, Absatz 3,, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz 2, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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