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§ 20 SchUG (Schulunterrichtsgesetz), Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe - JUSLINE Österreich
§ 20 SchUG Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
SchUG - Schulunterrichtsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 4 Z 14,
BGBl. I Nr. 101/2018
)
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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96
Entscheidungen zu § 20 SchUG
Entscheidungen zu § 20 SchUG
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
11
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
10
Entscheidungen zu § 20 Abs. 1 SchUG
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
8
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
43
Entscheidungen zu § 20 Abs. 2 SchUG
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
2
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
6
Entscheidungen zu § 20 Abs. 3 SchUG
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
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Entscheidungen zu § 20 Abs. 6 SchUG
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
9
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
6
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Inhaltsverzeichnis SchUG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 14 SchUG Unterrichtsmittel
§ 14a SchUG IKT-gestützter Unterricht
§ 15 SchUG Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
§ 16 SchUG Unterrichtssprache
§ 17 SchUG Unterrichtsarbeit
§ 18a SchUG Alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation in der Volks- und Sonderschule
§ 18b SchUG Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 18 SchUG Leistungsbeurteilung
§ 19 SchUG Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19a SchUG Individuelle Lernbegleitung
§ 20 SchUG Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 21 SchUG Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 22 SchUG Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22a SchUG Semesterzeugnis
§ 22b SchUG Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe
§ 23 SchUG Wiederholungsprüfung
§ 23a SchUG Semesterprüfung
§ 23b SchUG Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 24 SchUG Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 25 SchUG Aufsteigen
§ 26 SchUG Begabungsförderung – Überspringen von Schulstufen
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19a SchUG
§ 21 SchUG
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