§ 24 SchUG Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens und am Ende eines jeden Semesters bzw. Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.

(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden oder dass, falls eine entsprechende Festlegung gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz getroffen wurde, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen bzw. die Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu enthalten.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 SchUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 SchUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 24 SchUG


Entscheidungen zu § 24 Abs. 1 SchUG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 SchUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 SchUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23b SchUG
§ 25 SchUG