Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDigitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
(2)Absatz 2IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14a SchUG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a SchUG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14a SchUG