§ 21 SchUG

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 21 SchUG


Verhaltensnote und unentschuldigte Fehlstunden von eb66 zum § 21 SchUG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Wie lässt sich argumentieren, dass unentschuldigte Fehlstunden die Grundlagen für eine Verhaltensnote ist, die das Verhalten in der Schule wiederspiegelt? Als Extrembeispiel diene ein unauffälliger, strebsamer Schüler, der durch Krankheit Fehlstunden kumuliert, diese jedoch nicht entschuldigen lä... mehr lesen...

§ 21 SchUG | 2 Antworten | 4928 Aufrufe | 23.04.19

Frage zu Verhaltensnoten SchUG§21 von Anna7310 zum § 21 SchUG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Mich würde interessieren, welche Kriterien bei den einzelnen Verhaltensnoten zu erfüllen sind, damit sie zur Anwendung kommen! Wann bekomme ich ein sehr zufriedenstellend etc. mehr lesen...

§ 21 SchUG | 6 Antworten | 5397 Aufrufe | 05.03.19

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