(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
Deckt der § 16 auch die Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) als Unterrichtssprache? Die ÖGS ist seit 2005 anerkannt, es besteht aber ein Gesetzesvorbehalt. Können Personen, welche erklären, die ÖGS als Mutter- oder bevorzugte Sprache zu verwenden, als Angehörige einer Sprachmind... mehr lesen...
Wird damit Hochdeutsch gemeint? Kann ich das bei einem Kurs erwarten? Als Ausländerin habe ich große Probleme, weil Dialekt nirgendwo unterrichtet wird und ich bin nicht hier aufgewachsen mehr lesen...
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