Login:
×
Eingeloggt bleiben
Login
Registrieren
-
Passwort vergessen?
Registrieren
Login
Menü öffnen/schließen
Menü
Sie sind nicht angemeldet.
Gesetze
Übersicht
Bundesgesetze
Landesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Meine Gesetze
Gesetzesaktualisierungen
Volltextsuche
Forum
Forum Recht
Gesetzeskommentare
Gesetzessammlungen
Abfrageservices
Übersicht
Grundbuch
Grundbuchabfrage
Urkundenabfrage
Grundbuch Praxiswissen
Grundbuchnummern suchen
Firmenbuch
Handelsregister
GISA
DSGVO Mustervorlagen
Preise
FAQ
Tools
Zinsrechner
Existenzminimumrechner
Grundbuchnummernsuche
Legal.Tech
Über Uns
Verlinkungsmöglichkeiten
Werben mit JUSLINE
Hilfe
Recht.Beobachten
Recht.Merken
Recht.Aktuell
A-S-O Tool
Release Notes
Credits
Alle
Dropdown: Gewählter Wert ist Alle
Bundesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Alle Gesetze
§ 17 SchUG (Schulunterrichtsgesetz), Unterrichtsarbeit - JUSLINE Österreich
§ 17 SchUG Unterrichtsarbeit
SchUG - Schulunterrichtsgesetz
beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 16 Z 23,
BGBl. I Nr. 138/2017
)
In Kraft seit 31.12.2022 bis 30.08.2028
0
Kommentare zu § 17 SchUG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 SchUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Wie kommentiere ich?
Kommentar hinzufügen
Sofortabfrage
ohne
Anmeldung!
DSGVO Vorlagen
11,90 €
Grundbuchauszug
11,90 €
Urkunden, Kaufvertrag...
7,90 €
Firmenbuchauszug
11,90 €
Handelsregisterauszug
11,90 €
GISA
kostenlos
Zurück
Weiter
Jetzt Abfrage starten
50
Entscheidungen zu § 17 SchUG
Entscheidungen zu § 17 SchUG
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
10
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
8
Entscheidungen zu § 17 Abs. 1 SchUG
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
16
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
3
Entscheidungen des Dok
(01/1999)
1
Entscheidungen zu § 17 Abs. 2 SchUG
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
3
Entscheidungen zu § 17 Abs. 4 SchUG
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
2
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
1
Entscheidungen zu § 17 Abs. 5 SchUG
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
6
0
Diskussionen zu § 17 SchUG
Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 SchUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchUG
Gesamte Rechtsvorschrift
Drucken
PDF herunterladen
Paragrafennavigation
§ 11 SchUG
§ 12 SchUG Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 12a SchUG Betreuungsteil
§ 13 SchUG Schulveranstaltungen
§ 13a SchUG Schulbezogene Veranstaltungen
§ 13b SchUG Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
§ 14 SchUG Unterrichtsmittel
§ 14a SchUG IKT-gestützter Unterricht
§ 15 SchUG Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
§ 16 SchUG Unterrichtssprache
§ 17 SchUG Unterrichtsarbeit
§ 18a SchUG Alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation in der Volks- und Sonderschule
§ 18b SchUG Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 18 SchUG Leistungsbeurteilung
§ 19 SchUG Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19a SchUG Individuelle Lernbegleitung
§ 20 SchUG Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 21 SchUG Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 22 SchUG Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22a SchUG Semesterzeugnis
§ 22b SchUG Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 SchUG
§ 18a SchUG
0 Kommentare zu § 17 SchUG