§ 17 SchUG Unterrichtsarbeit

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 16 Z 23, BGBl. I Nr. 138/2017)

In Kraft seit 31.12.2022 bis 30.08.2028
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