Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsÜber den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
1.Ziffer einsDie Bezeichnung der Schule,
2.Ziffer 2die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
3.Ziffer 3den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
4.Ziffer 4die Bezeichnung des Lehrplanes,
5.Ziffer 5die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
6.Ziffer 6die Beurteilung der Leistungen sowie
7.Ziffer 7Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
(2)Absatz 2Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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