§ 12a SchUG Betreuungsteil

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt
    1. 1.Ziffer einsfür ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
      1. a)Litera aDie Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
      2. b)Litera bDie Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
      3. c)Litera cDie Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
    2. 2.Ziffer 2für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
      1. a)Litera aDie Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.Die Regelung der Ziffer eins, Litera a, gilt auch hier.
      2. b)Litera bDie Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
      3. c)Litera cDie Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
  2. (2)Absatz 2Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.
  3. (3)Absatz 3Bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles ist auf die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Schulstufen oder Schularten besonders Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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