(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als
1. | dies durch besondere Gesetze angeordnet ist, | |||||||||
2. | es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder | |||||||||
3. | an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt. |
(3) Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies
1. | wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder | |||||||||
2. | zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen | |||||||||
zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen. |
(4) Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.
Bedeutet dieser §, dass für die Einführung der Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) eine Änderung des Absatz 2 notwenig ist? Die österreichischen gesprochenen Minderheitensprachen sind durch Absatz 2.2 gedeckt, da es für alle diese Sprachen Nachbarstaaten gibt, in welchen sie als Amtssprache ver... mehr lesen...
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