Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.
(2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondereIm Sinne des Absatz eins, sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere
1.Ziffer einsden Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,
2.Ziffer 2eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,
3.Ziffer 3den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,
4.Ziffer 4die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,
5.Ziffer 5jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und
6.Ziffer 6den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(3)Absatz 3Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.
(4)Absatz 4Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden der Sozialphase daraus Nutzen ziehen können.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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