Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).
(2)Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
(3)Absatz 3Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Absatz eins und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4)Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- und Eignungsprüfung berechtigt hinsichtlich der jeweiligen Ausbildung zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung).
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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