Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2)Absatz 2Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Schule,
2.Ziffer 2die Personalien des Studierenden,
3.Ziffer 3die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
6.Ziffer 6Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
7.Ziffer 7Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
8.Ziffer 8einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (Paragraph 35, Absatz 4,) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
9.Ziffer 9Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.
(3)Absatz 3Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 2a, BGBl. I Nr. 121/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,)
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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