§ 17 SchUG-BKV Unterrichtssprache

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als
    1. 1.Ziffer einsdies durch besondere Gesetze angeordnet ist,
    2. 2.Ziffer 2es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder
    3. 3.Ziffer 3an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.an Privatschulen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einswegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder
    2. 2.Ziffer 2zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen
    zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß Paragraph 4, des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.Absatz 3, findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsUnterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als
    1. 1.Ziffer einsdies durch besondere Gesetze angeordnet ist,
    2. 2.Ziffer 2es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder
    3. 3.Ziffer 3an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.an Privatschulen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einswegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder
    2. 2.Ziffer 2zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen
    zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß Paragraph 4, des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.Absatz 3, findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

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