§ 17 SchUG-BKV

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als

1.

dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,

2.

es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder

3.

an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.

(3) Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies

1.

wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder

2.

zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen

zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.

(4) Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2013

(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als

1.

dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,

2.

es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder

3.

an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.

(3) Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies

1.

wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder

2.

zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen

zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.

(4) Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

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