Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2)Absatz 2Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als den Anforderungen des Absatz eins, entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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