Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).
(2)Absatz 2Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.
(3)Absatz 3§ 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 9 sowie Absatz 4, finden Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 SchUG-BKV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 SchUG-BKV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 SchUG-BKV