(1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
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