(1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Studierenden und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.
(3) Die näheren Festlegungen (Art, Dauer, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungskompetenzen) werden durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen. Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.
(4) An Schulveranstaltungen können auch andere geeignete Begleitpersonen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, teilnehmen.
(5) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
1. | sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, | |||||||||
2. | sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen, | |||||||||
3. | die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, | |||||||||
4. | der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Studierenden, oder | |||||||||
5. | eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist. |
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