Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsSchulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Studierenden und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2)Absatz 2Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.
(3)Absatz 3Die näheren Festlegungen (Art, Dauer, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungskompetenzen) werden durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen. Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4An Schulveranstaltungen können auch andere geeignete Begleitpersonen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, teilnehmen.
(5)Absatz 5Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
1.Ziffer einssie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
2.Ziffer 2sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
3.Ziffer 3die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
4.Ziffer 4der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Studierenden, oder
5.Ziffer 5eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.
In Kraft seit 04.08.2015 bis 31.12.9999
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