Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Moduls bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.
(3)Absatz 3Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.
(4)Absatz 4Die Verständigungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.Die Verständigungen gemäß Absatz eins bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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