§ 16 SchUG-BKV

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Unterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010

(1) Unterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten