§ 6 SchUG-BKV (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge), Aufnahme als außerordentlicher Studierender - JUSLINE Österreich
§ 6 SchUG-BKV Aufnahme als außerordentlicher Studierender
SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsAls außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
1.Ziffer einsdie Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder
2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.
(2)Absatz 2Zum Besuch einzelner Module gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.Zum Besuch einzelner Module gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.
(3)Absatz 3Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.
(4)Absatz 4Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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